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Statuten

  • Art. 1 – Name

    Unter der Bezeichnung „swiss safety – Verband Schweizer PSA Anbieter“ besteht ein Verein im Sinne des Art. 60ff, ZGB (nachfolgend kurz mit „Verband“ bezeichnet).

  • Art. 2 – Verbandszweck
    Der Verband ist der Branchenverband der Hersteller und Wiederverkäufer von Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und artverwandten Produkten. 
    Der Verband fördert die Verwendung von Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) in den Betrieben, als Mittel für den effizienten und effektiven Schutz der Arbeitenden am Arbeitsplatz. 
    Der Verband spielt eine aktive Rolle als Marktbeobachter, und setzt sich dafür ein, dass nur gesetzeskonforme Persönliche Schutzausrüstungen PSA angeboten werden.

    Der Verbandszweck soll erreicht werden durch:
    • Regelmässige Veranstaltungen zur Informationsvermittlung und zur Förderung des Kontakts der im Verband zusammengeschlossenen Firmen
    • Mitgliedschaft in anderen Organisationen, sofern diese zur Erreichung des Verbandszwecks dienlich ist
    • Direkte und/oder indirekte Kommunikation über Nutzen von Einsatz von Persönlichen Schutzausrüstungen
    • Aktive Beobachtung des Markts Persönliche Schutzausrüstungen, direkte Kontaktaufnahme mittels eines standardisierten Verfahrens mit den Inverkehrbringern von PSA, bei welchen die Gesetzeskonformität in Frage gestellt werden muss, ev. Meldung an die zuständigen Vollzugsorgane.
  • Art. 3 – Mitgliedschaft

    Der Verband setzt sich zusammen aus:

  • Art. 3.1 – Aktivmitglieder

    Aktivmitgliedern mit Stimmrecht: Firmen, deren Geschäftsbereich die Herstellung und/oder dem Handel von PSA-Produkten für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten umfasst.

  • Art. 3.2 – Fachmitglieder

    Fachmitgliedern mit Stimmrecht: Firmen, Organisationen und natürliche Personen, welche im Bereich PSA-Consulting und „Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz“ tätig sind, aber keine Produkte herstellen und/oder verkaufen.

  • Art. 3.3 – Fördermitglieder

    Fördermitgliedern ohne Stimmrecht: Firmen, Organisationen und natürliche Personen, welche die Arbeit des Verbands unterstützen möchten.

  • Art. 3.4 – Ehrenmitglieder

    Ehrenmitgliedern (nur natürliche Personen), ohne Stimmrecht und ohne Beitragspflicht.

  • Art. 4 – Aufnahme von Mitgliedern

    Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes, entweder durch die Generalversammlung, oder durch Zirkularbeschluss. Der Vorstand wird den Antrag auf Aufnahme nur stellen, sofern die Bestimmung nach Art. 3 erfüllt, und der Kodex (gem. Art. 7) unterschrieben ist.

  • Art. 5 – Erlöschen der Mitgliedschaft

    Austritt: Der Austritt aus dem Verband ist für die Mitglieder durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.

    Ausschluss: Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, sofern es

    • Seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nach kommt
    • Schwere und fortgesetzte Verletzungen der Statuten und des Kodex begeht
    • Den Kodex nicht per Unterschrift erneuert wird


    Ein Ausschluss muss durch die Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

    Ein ausgeschlossenes oder austretendes Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Verbandsvermögen. Es haftet für allfällige offene Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband.

  • Art. 6 – Verbandsorgane

    Die Organe des Verbands sind:

    • Die Generalversammlung
    • Der Vorstand
    • Die Geschäftsstelle
    • Die Rechnungsrevisoren
  • 6.1 Generalversammlung

    Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Verbandes. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen. Eine Einberufung erfolgt nach Bedarf durch den Vorstand, der ebenfalls den Versammlungsort bestimmt. Die Einberufung erfolgt überdies, wenn sie von einem Fünftel (mind. 4 Aktivmitgliedern) aller Mitglieder verlangt wird. Die Tagesordnung ist mindestens 30 Tage im voraus den Teilnehmern zuzustellen. Ueber Geschäfte, die nicht in der Tagesordnung angekündigt sind, darf wohl verhandelt, hingegen nicht Beschluss gefasst werden.


    Die ordentlichen Geschäfte der Generalversammlung sind:

    • Genehmigung des Protokolls
    • Aufnahmen und Ausschlüsse von Mitgliedern sowie Kenntnisnahme von Kündigungen einzelner Mitglieder
    • Genehmigung des Jahresberichtes
    • Abnahme der Jahresrechnung und Genehmigung des Voranschlages
    • Wahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidenten
    • Wahl der Rechnungsrevisoren
    • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
    • Varia

    Die Verbandsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

  • 6.2 Vorstand

    Der Vorstand besteht aus 3 – 7 Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und 1 – 5 weiteren Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Sie haben verschiedenen Mitgliedfirmen anzugehören. Mehrfachvertretungen sind nicht zulässig. Bei der Vorstandszusammensetzung ist einer angemessenen Vertretung der innerhalb des Verbandes repräsentierten, verschiedenen Fachrichtungen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Alle Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.

    Der Vorstand tagt nach Bedarf und wird von der Geschäftsstelle nach Weisung des Präsidenten einberufen. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dabei müssen mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sein. Die Geschäftsstelle ist ohne Stimmrecht, hat jedoch beratende Funktion. Die Beschlüsse sind von der Geschäftsstelle zu protokollieren und zu unterzeichnen. Die Protokolle sind allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen.

    Dem Vorstand obliegen:

    • Die Ueberwachung der Einhaltung der Statuten und Reglemente,
    • die Wahl der Geschäftsstelle,
    • die Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung,
    • das Aufstellen des Voranschlages
    • die Führung des Kassen- und Rechnungswesens
    • die Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte, die eine Zurückstellung bis zur nächsten Generalversammlung nicht zulassen, unter Ratifikationsvorbehalt durch die darauffolgende Generalversammlung. Darunter fällt insbesondere der vorsorgliche Ausschluss von Mitgliedern aus den Gründen des Art. 5 
    • die Vertretung des Verbandes nach aussen
    • die vorbereitende Beschlussfassung über Aufnahmen und Ausschlüsse von Mitgliedern.

    Präsident und Vizepräsident führen Kollektiv-Unterschrift zu zweien.

  • 6.3 Geschäftsstelle

    Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden durch den Vorstand definiert.
    Der Vertreter der Geschäftsstelle führt Einzelunterschrift für den oben genannten Aufgabenbereich.

  • 6.4 Rechnungsrevisoren

    Die Rechnungsrevisoren sind 2 von der Generalversammlung gewählte Mitglieder, sie werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und verfassen einen Revisionsbericht. Sie können die Jahresrechnung auch durch eine Treuhandgesellschaft prüfen lassen.

  • Art. 7 – Verpflichtungen der Mitglieder (Kodex)

    Im Rahmen des Kodex erlässt der Verband Richtlinien zum Verhalten gegenüber den Kunden, den Mitarbeitenden und der Branche. Die Bestimmungen des Kodex werden von der Generalversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden genehmigt. Die Verpflichtung gegenüber dem Kodex muss periodisch per Unterschrift erneuert werden.

  • Art. 8 – Beiträge

    Die Einnahmen setzen sich zusammen aus 

    • Den Jahresbeiträgen
    • Den Eintrittsgebühren
    • Den diversen Einnahmen

    Die Generalversammlung legt die Höhe der Eintrittsgebühren und Jahresbeiträge bei der Behandlung des jährlichen Voranschlags fest.

  • Art. 9 – Haftung
    Für die Verbindlichkeiten des Verbands haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.
  • Art. 10 – Statutenänderung
    Aenderungen der Statuten bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
  • Art. 11 – Auflösung des Verbands
    Die Auflösung des Verbands kann durch eine eigens dafür einberufene Generalversammlung oder durch Zirkularbeschluss erfolgen, und bedarf der Zweidrittel- Mehrheit sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder.
    Das Vereinsvermögen ist einer anderen Institution zuzuwenden, welche gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt. Der dannzumal im Amt stehende Vorstand besorgt die Liquidation.
  • Art. 12 – Inkrafttreten
    Die vorstehenden Statuten sind an der Generalversammlung des Verbands vom 17.4.2015 genehmigt worden. Sie ersetzen die Statuten vom 11.5.2007 und treten sofort nach der Genehmigung in Kraft.

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